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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 238 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenRecht auf wissenschaftliche Meeresforschung

ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 238

In KraftAmtlicher Text

Alle Staaten – ungeachtet ihrer geographischen Lage – und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, wissenschaftliche Meeresforschung zu betreiben, vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und Pflichten anderer Staaten.