Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 238 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenRecht auf wissenschaftliche Meeresforschung
ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 238
Alle Staaten – ungeachtet ihrer geographischen Lage – und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, wissenschaftliche Meeresforschung zu betreiben, vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und Pflichten anderer Staaten.