Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 250 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenMitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung
Artikel 250
Mitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung erfolgen auf geeigneten amtlichen Wegen, sofern nichts anderes vereinbart ist.