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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 257 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenWissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone

Artikel 257

In KraftAmtlicher Text

Alle Staaten – ungeachtet ihrer geographischen Lage – und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, im Einklang mit diesem Übereinkommen wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone zu betreiben.