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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 277 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenAufgaben der regionalen Zentren

Artikel 277

In KraftAmtlicher Text

Zu den Aufgaben solcher regionalen Zentren gehören unter anderem

a) Schulungs- und Ausbildungsprogramme auf allen Ebenen über verschiedene Aspekte der meereswissenschaftlichen und -technologischen Forschung, insbesondere der Meeresbiologie, einschließlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen, der Ozeanographie, der Hydrographie, des Ingenieurwesens, der geologischen Erforschung des Meeresbodens, der Bergbau- und Entsalzungstechnologien;

b) Untersuchungen über die Bewirtschaftung;

c) Studienprogramme betreffend den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt sowie die Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung;

d) Veranstaltung regionaler Konferenzen, Seminare und Symposien;

e) Sammlung und Verarbeitung meereswissenschaftlicher und -technologischer Daten und Informationen;

f) umgehende Verbreitung der Ergebnisse meereswissenschaftlicher und -technologischer Forschung in leicht zugänglichen Veröffentlichungen;

g) Verbreitung von Informationen über nationale Leitsätze hinsichtlich der Weitergabe von Meerestechnologie und systematische vergleichende Untersuchungen dieser Leitsätze;

h) Zusammenstellung und Systematisierung von Informationen über die Vermarktung von Technologie und über Verträge und sonstige Regelungen betreffend Patente;

i) technische Zusammenarbeit mit anderen Staaten der Region.