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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 279 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenVerpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel

ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 279

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel in Übereinstimmung mit

Artikel 2 Absatz 3 der Satzung der Vereinten Nationen bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung durch die in Artikel 33 Absatz 1 der Satzung genannten Mittel.