Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 279 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenVerpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 279
Die Vertragsstaaten legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel in Übereinstimmung mit
Artikel 2 Absatz 3 der Satzung der Vereinten Nationen bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung durch die in Artikel 33 Absatz 1 der Satzung genannten Mittel.