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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

§ 300 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenTreu und Glauben und Rechtsmißbrauch

Artikel 300

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten erfüllen die auf Grund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die in dem Übereinkommen anerkannten Rechte, Hoheitsbefugnisse und Freiheiten in einer Weise aus, die keinen Rechtsmißbrauch darstellt.