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ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 · ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

§ 13 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des § 10 der Bundesminister für Finanzen betraut, wobei hinsichtlich der §§ 2, 7 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen ist. Die Vollziehung des § 10 obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit davon Finanzierungsmaßnahmen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2005-01-01