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SchFG · Schifffahrtsgesetz

§ 100 SchFG

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Fahrzeuge auf den im § 99 genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.

(2) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis sowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis gelten als Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-12-01