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SchFG · Schifffahrtsgesetz

§ 110 SchFGMaßnahmen bei Fahruntauglichkeit

3. Hauptstück Fahrtauglichkeit

In KraftAmtlicher Text

Die Organe gemäß § 113 Abs. 5 haben den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich ist, zu untersagen und unverzüglich die Behörde zu verständigen, die eine Untersuchung des Fahrzeuges gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 zu veranlassen hat; bei einem in § 101 Abs. 1 Z 9 oder 10 genannten Fahrzeug ist die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige Behörde zu verständigen, die die Behebung der Mängel zu veranlassen hat.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-12-01