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SchFG · Schifffahrtsgesetz

§ 27 SchFGSchutz der Schifffahrtszeichen

3. Hauptstück Regelung und Sicherung der Schifffahrt

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schifffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten.

(2) Durch Verordnung können weitere Bestimmungen zum Schutz der Schifffahrtszeichen vor Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von Schäden oder Veränderungen an Schifffahrtszeichen oder an Signalanlagen für die Schifffahrt erlassen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-03-26