FBG · Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
§ 14b FBGStrafbestimmungen
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.