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StVZVO 1998 · Straßenverkehrszeichenverordnung 1998

§ 2 StVZVO 1998Allgemeine Beschaffenheit

In KraftAmtlicher Text

Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (§ 4) sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (§ 5), rückstrahlend (§ 4) oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung (§ 48 Abs. 1a StVO) ausgeführt sein.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-10-04