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Nullungsverordnung · Nullungsverordnung

§ 2 NullungsverordnungBegriffsbestimmungen; verwiesene Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1. Verbraucheranlage: die Gesamtheit aller ortsfesten elektrischen Betriebsmittel einschließlich der Hauptleitungen in Energieflußrichtung nach dem Hausanschluß;

2. Hauptleitungen: alle Verbindungsleitungen einschließlich der zugehörigen Sicherungs- oder Verteilerkästen und allfälliger sonstiger elektrischer Betriebsmittel ab dem Hausanschluß bis zu den Meßeinrichtungen (Zähler);

3. Nullungsverbindung: eine möglichst kurze, elektrisch leitfähige Verbindung, mit welcher der PEN-Leiter im ersten dafür geeigneten Sicherungs- oder Verteilerkasten einer Verbraucheranlage direkt oder über den Hauptpotentialausgleich mit dem Schutzleiter verbunden wird (siehe Anlage).

(2) Die Teile der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE-EN 1, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Anhang zur Elektrotechnikverordnung 1993 – ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994 , abgedruckt.