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FZV · Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung

§ 15 FZVForm und Inhalt der Ausbildungsbestätigung

5. Abschnitt Ausbildungsbestätigung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Ausbildungsbestätigung ist in schriftlicher Form auszustellen.

(2) In die Ausbildungsbestätigung sind Angaben aufzunehmen über

1. den Namen des Kandidaten,

2. das Datum der Geburt des Kandidaten,

3. die Art des Betriebszeugnisses, für das die Unterweisung erfolgte,

4. die Feststellung über den Nachweis der erfolgreichen Unterweisung und

5. das Datum der Erbringung des Nachweises der erfolgreichen Unterweisung.

(3) Die Ausbildungsbestätigung ist von der Person, die festgestellt hat, daß der Nachweis der erfolgreichen Unterweisung erbracht ist, sowie vom Verantwortlichen des ermächtigten Ausbildungsunternehmens zu unterfertigen.