FZV · Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
§ 4 FZVUrkunde
3. Abschnitt Ausstellung von Funker-Zeugnissen und Anerkennungsurkunden
(1) Das Funker-Zeugnis ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen.
(2) Die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 2 FZG ist nach dem Muster der Anlage 3 auszufertigen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-02-13