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GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung

§ 21 GGBVSprache

2. Abschnitt Schulung der Gefahrgutlenker

In KraftAmtlicher Text

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Lehrgänge für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 sichergestellt ist, daß die Lehrgänge korrekt durchgeführt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-01-01