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FZG · Funker-Zeugnisgesetz 1998

§ 13 FZGGegenstände der Prüfung

4. Abschnitt Funkerprüfungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Funkerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

1. Fertigkeiten;

2. Rechtliche Bestimmungen;

3. Sonderbestimmungen;

4. Technische Kenntnisse.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und der Art des angestrebten Funker-Zeugnisses den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.