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FZGV · Funker-Zeugnisgebührenverordnung

§ 6 FZGV

In KraftAmtlicher Text

Die Gebühr beträgt

1. für die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG)

47,24 Euro,

2. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung (§ 10 FZG)

14,53 Euro,

3. für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG)

101,74 Euro,

4. für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2 FZG) .......................................

79,94 Euro,

5. für die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen (§ 16 FZG)

87,21 Euro,

6. für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost angewendet werden kann

10,90 Euro.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-01-01