§ 21 AFVKatastrophenfunkverkehr
Abschnitt 3 Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen
(1) Katastrophenfunkverkehr darf auf folgenden Frequenzen aus den dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen durchgeführt werden:
3,5 MHz
7,0 MHz
10,1 MHz
14,0 MHz
18,068 MHz
21,0 MHz
24,89 MHz
144,0 MHz
(2) Innerhalb des Bundesgebietes darf Katastrophenfunkverkehr darüber hinaus auch auf Frequenzen aus dem dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereich 430-439,1 MHz durchgeführt werden.