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AFV · Amateurfunkverordnung

§ 32 AFVErteilung der Bewilligung für Bakensender

Abschnitt 5 Sonderbestimmungen für Bakensender

In KraftAmtlicher Text

(1) Für Bakensender wird eine Amateurfunkbewilligung nur für die Leistungsstufe A erteilt. In diese Bewilligung sind die in § 31 angeführten Daten aufzunehmen.

(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes des Bakensenders erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung unter der Auflage zu erteilen, daß eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.