§ 7 AFVSendearten
Abschnitt 3 Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen
(1) Für den Amateurfunkdienst sind sämtliche technisch möglichen Sendearten festgesetzt.
(2) In Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften festgelegt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-11-13