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AFV · Amateurfunkverordnung

§ 7 AFVSendearten

Abschnitt 3 Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen

In KraftAmtlicher Text

(1) Für den Amateurfunkdienst sind sämtliche technisch möglichen Sendearten festgesetzt.

(2) In Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften festgelegt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-11-13