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Mineralwasser- und Quellwasserverordnung · Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 15 Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

In KraftAmtlicher Text

(1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das nicht der Verordnung, BGBl. II Nr. 500/2004 entspricht, aber vor deren In-Kraftt-Teten entsprechend den Bestimmungen der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999 , abgefüllt und etikettiert wurde, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(2) Die in Anhang III genannten Grenzwerte für natürliches Mineralwasser, ausgenommen jene für Fluor und Nickel, sind ab dem 1. Jänner 2006 einzuhalten. Die Grenzwerte für Fluor und Nickel sind ab dem 1. Jänner 2008 einzuhalten. Es gilt der Zeitpunkt der Abfüllung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-12-21