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Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung · Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung

§ 1 Karosseriebautechnik-AusbildungsordnungLehrberuf in der Metalltechnik

In KraftAmtlicher Text

(1) In der Metalltechnik ist der Lehrberuf Karosseriebautechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Karosseriebautechniker oder Karosseriebautechnikerin) zu bezeichnen.