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Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung · Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung

§ 10 Karosseriebautechnik-AusbildungsordnungFachzeichnen

Theoretische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen der Fertigungszeichnung eines Karosserieteiles zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.