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Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung · Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung

§ 12 Karosseriebautechnik-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung

Theoretische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Lackierer, Lackiertechnik, Karosseur/in oder Spengler kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Die §§ 6 und 11 sind anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-06-01