Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung · Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung
§ 12 Karosseriebautechnik-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung
Theoretische Prüfung
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Lackierer, Lackiertechnik, Karosseur/in oder Spengler kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Die §§ 6 und 11 sind anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-06-01
Verweist auf
- Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung § 11
- Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung Art. 27
- Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung § 6