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Europol-Übereinkommen – Protokoll über V · Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol

§ 0 Europol-Übereinkommen – Protokoll über V

In KraftAmtlicher Text

PROTOKOLL AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGES ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND VON ARTIKEL 41 ABSATZ 3 DES EUROPOL-ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN FÜR EUROPOL, DIE MITGLIEDER DER ORGANE, DIE STELLVERTRETENDEN DIREKTOREN UND DIE BEDIENSTETEN VON EUROPOL

StF: BGBl. III Nr. 131/1999 (NR: GP XX RV 894 AB 1194 S. 129. BR: AB 5716 S. 642. )

BGBl. III Nr. 120/2007 (NR: GP XXII RV 194 AB 354 S. 45. BR: AB 6972 S. 705. )

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 123/1998

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag in seinen englischen, dänischen, spanischen, französischen, finnischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und schwedischen Fassungen dadurch kundzumachen, daß er zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –

UNTER BEZUGNAHME AUF den Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997, IN DER ERWÄGUNG, daß gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Übereinkommens

auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls genießen, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Regelungen enthält –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Die Notifikation gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls wurde am 1. September 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Protokoll gemäß seinem Art. 15 mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten.