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Europol-Übereinkommen – Protokoll über V · Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol

§ 18 Europol-Übereinkommen – Protokoll über VÄnderungen

Artikel 18

In KraftAmtlicher Text

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen zu diesem Protokoll vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer übermittelt, der ihn an den Rat weiterleitet.

(2) Änderungen werden vom Rat einstimmig festgelegt und den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen empfohlen.

(3) In dieser Form festgelegte Änderungen treten nach den Bestimmungen des Artikels 15 in Kraft.

(4) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert allen Mitgliedstaaten das Datum des Inkrafttretens der Änderungen.