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Europol-Übereinkommen – Protokoll über V · Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol

§ 5 Europol-Übereinkommen – Protokoll über VBefreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Artikel 5

In KraftAmtlicher Text

Europol unterliegt keinen finanziellen Kontrollen, Regelungen und Notifizierungspflichten hinsichtlich seiner finanziellen Transaktionen oder Stillhaltevereinbarungen und kann frei

a) Devisen über amtlich anerkannte stellen kaufen, besitzen und über diese verfügen;

b) Konten in jeder Währung unterhalten.