§ 5 Europol-Übereinkommen – Protokoll über VBefreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Artikel 5
Europol unterliegt keinen finanziellen Kontrollen, Regelungen und Notifizierungspflichten hinsichtlich seiner finanziellen Transaktionen oder Stillhaltevereinbarungen und kann frei
a) Devisen über amtlich anerkannte stellen kaufen, besitzen und über diese verfügen;
b) Konten in jeder Währung unterhalten.