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Verfahren zur Übermittlung von Ausliefer · Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung

§ 6 Verfahren zur Übermittlung von Ausliefer

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004 ).

Diesem Abkommen kann jeder Staat beitreten, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird. Die Beitrittsurkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt.

Dieses Abkommen tritt für beitretende Staaten 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden in Kraft.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien übermittelt den Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift.

GESCHEHEN zu Donostia - San Sebastian am sechsundzwanzigsten Mai neuzehnhundertneunundachtzig, in allen Amtssprachen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt wird.

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