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Vollstreckung von Strafen des Internatio · Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien

§ 4 Vollstreckung von Strafen des Internatio

Überstellung verurteilter Personen

In KraftAmtlicher Text

Der Kanzler trifft entsprechende Vorkehrungen für die Überstellung einer verurteilten Person vom Internationalen Gericht an die zuständigen Behörden des ersuchten Staates. Ehe er oder sie überstellt werden, hat der Kanzler die verurteilte Person vom Inhalt dieses Abkommens in Kenntnis zu setzen.