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Vollstreckung von Strafen des Internatio · Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien

§ 7 Vollstreckung von Strafen des Internatio

Informationen

In KraftAmtlicher Text

1. Der ersuchte Staat hat dem Kanzler unverzüglich Mitteilung zu machen:

a) zwei Monate vor Beendigung der Strafe;

b) wenn die verurteilte Person aus dem Gewahrsam entwichen ist ehe das Strafmaß verbüßt wurde;

c) wenn die verurteilte Person verstorben ist.

2. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes konsultieren auf Ersuchen einer der beiden Parteien der Kanzler und der ersuchte Staat einander in allen Angelegenheiten bezüglich der Vollstreckung der Strafe.