§ 10 Übereinkommen über den Schutz von KinderArtikel 10
KAPITEL III – ZENTRALE BEHÖRDEN UND ZUGELASSENE ORGANISATIONEN KAPITEL römisch drei – ZENTRALE BEHÖRDEN UND ZUGELASSENE ORGANISATIONEN
Die Zulassung erhalten und behalten nur Organisationen, die darlegen, daß sie fähig sind, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen.