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Übereinkommen über den Schutz von Kinder · Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

§ 24 Übereinkommen über den Schutz von KinderArtikel 24

KAPITEL V – ANERKENNUNG UND WIRKUNGEN DER ADOPTION KAPITEL römisch fünf – ANERKENNUNG UND WIRKUNGEN DER ADOPTION

In KraftAmtlicher Text

Die Anerkennung einer Adoption kann in einem Vertragsstaat nur versagt werden, wenn die Adoption seiner öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.