§ 24 Übereinkommen über den Schutz von KinderArtikel 24
KAPITEL V – ANERKENNUNG UND WIRKUNGEN DER ADOPTION KAPITEL römisch fünf – ANERKENNUNG UND WIRKUNGEN DER ADOPTION
Die Anerkennung einer Adoption kann in einem Vertragsstaat nur versagt werden, wenn die Adoption seiner öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.