§ 3 Übereinkommen über den Schutz von KinderArtikel 3
KAPITEL I – ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS KAPITEL römisch eins – ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS
Das Übereinkommen ist nicht mehr anzuwenden, wenn die in Artikel 17 Buchstabe c vorgesehenen Zustimmungen nicht erteilt wurden, bevor das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.