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Übereinkommen über den Schutz von Kinder · Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

§ 3 Übereinkommen über den Schutz von KinderArtikel 3

KAPITEL I – ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS KAPITEL römisch eins – ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS

In KraftAmtlicher Text

Das Übereinkommen ist nicht mehr anzuwenden, wenn die in Artikel 17 Buchstabe c vorgesehenen Zustimmungen nicht erteilt wurden, bevor das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.