§ 30 Übereinkommen über den Schutz von KinderArtikel 30
KAPITEL VI – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL römisch sechs – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats sorgen dafür, daß die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden.
(2) Sie gewährleisten, daß das Kind oder sein Vertreter unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Angaben hat, soweit das Recht des betreffenden Staates dies zuläßt.