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Übereinkommen über den Schutz von Kinder · Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

§ 30 Übereinkommen über den Schutz von KinderArtikel 30

KAPITEL VI – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL römisch sechs – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats sorgen dafür, daß die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden.

(2) Sie gewährleisten, daß das Kind oder sein Vertreter unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Angaben hat, soweit das Recht des betreffenden Staates dies zuläßt.