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Übereinkommen über den Schutz von Kinder · Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

§ 37 Übereinkommen über den Schutz von KinderArtikel 37

KAPITEL VI – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL römisch sechs – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personengruppen gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus dem Recht dieses Staates ergibt.