§ 5 Übereinkommen über den Schutz von KinderArtikel 5
KAPITEL II – VORAUSSETZUNGEN INTERNATIONALER ADOPTIONEN KAPITEL römisch zwei – VORAUSSETZUNGEN INTERNATIONALER ADOPTIONEN
Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats
a) entschieden haben, daß die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind,
b) sich vergewissert haben, daß die künftigen Adoptiveltern soweit erforderlich beraten worden sind, und
c) entschieden haben, daß dem Kind die Einreise in diesen Staat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.