§ 8 Übereinkommen über den Schutz von KinderArtikel 8
KAPITEL III – ZENTRALE BEHÖRDEN UND ZUGELASSENE ORGANISATIONEN KAPITEL römisch drei – ZENTRALE BEHÖRDEN UND ZUGELASSENE ORGANISATIONEN
Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen alle geeigneten Maßnahmen, um unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit einer Adoption auszuschließen und alle den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufenden Praktiken zu verhindern.