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Eisenbahndurchgangsverkehr des österreic · Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)

§ 0 Eisenbahndurchgangsverkehr des österreic

In KraftAmtlicher Text

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über den Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd

StF: BGBl. III Nr. 127/1999 (NR: GP XX RV 1572 AB 1817 S. 169. BR: AB 5954 S. 655. )

BGBl. III Nr. 90/2017

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn (im folgenden: Vertragsparteien) sind,

vom Wunsche geleitet,

–

die zwischen den beiden Staaten bestehenden gutnachbarlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und

–

den in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd verlaufenden Eisenbahnverkehr des ungarisch-österreichischen Industrieparks zu fördern,

sowie unter Berücksichtigung

–

des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Grenzübergang der Eisenbahnen (im folgenden: Eisenbahngrenzverkehrsabkommen), das am 14. September 1978 in Budapest unterzeichnet wurde, und

–

des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), das am 9. Mai 1980 in Bern abgeschlossen wurde, sowie der Anhang B des COTIF bildenden Einheitlichen Rechtsvorschriften (CIM) vorgeschriebenen Frachtbedingungen und unter besonderer Beachtung der Bedingungen der Anlage I zum Anhang B des COTIF bildenden Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),

wie folgt übereingekommen:

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. April bzw. 25. Juni 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Juli 1999 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilage wird genehmigt.