§ 4 Eisenbahndurchgangsverkehr des österreic
Artikel 4
Hinsichtlich der zwischen den Eisenbahnen erwiesenen gegenseitigen Hilfeleistung und des Schutzes ist Artikel 12 des Eisenbahngrenzverkehrsabkommens anzuwenden.
Artikel 4
Hinsichtlich der zwischen den Eisenbahnen erwiesenen gegenseitigen Hilfeleistung und des Schutzes ist Artikel 12 des Eisenbahngrenzverkehrsabkommens anzuwenden.