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Wiener Übereinkommen über die Errichtung · Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

§ 10 Wiener Übereinkommen über die Errichtung

Revision des Abkommens

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Länder des besonderen Verbands Revisionen unterzogen werden.

(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.

(3) Die Artikel 7, 8, 9 und 11 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Maßgabe des Artikels 11 geändert werden.