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Wiener Übereinkommen über die Errichtung · Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

§ 12 Wiener Übereinkommen über die Errichtung

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

In KraftAmtlicher Text

(1) Jedes Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Abkommens werden durch

i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde oder

ii)

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

(2) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

(3) Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.

(4) Absatz 3 darf nicht dahin verstanden werden, daß er die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets, auf das dieses Abkommen durch ein Land auf Grund des genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch ein anderes Land des besonderen Verbands in sich schließt.