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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit · Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

§ 1 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die Kultur ihrer Länder zu fördern. Sie werden staatliche, gesellschaftliche und andere Initiativen unterstützen, um eine umfassende kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft auf allen Ebenen, einschließlich der regionalen und der lokalen Ebenen, weiterzuentwickeln.