§ 9 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
Artikel 9
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen staatlichen Stellen zum Zwecke der Verhinderung der illegalen Verbringung von Kulturgütern.
Artikel 9
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen staatlichen Stellen zum Zwecke der Verhinderung der illegalen Verbringung von Kulturgütern.