ÖPNRV-G 1999 · Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
§ 15 ÖPNRV-G 1999
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Verkehrsverbünde
Für Verkehrsverbünde gelten unter Bedachtnahme auf regionale Besonderheiten folgende Zielsetzungen:
1. Orientierung der Verbundgrenzen an Fahrgastströmen.
2. Bundesweit einheitliche Tarifierungssystematik.
3. Kompatibilität im Bereich der Abfertigungssysteme und Fahrkartengattungen.
4. Gewährleistung von Qualitätskriterien gemäß § 31.