Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ÖPNRV-G 1999 · Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

§ 22 ÖPNRV-G 1999

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Vermeidung von Parallelverkehren, Verknüpfungsverbesserung

In KraftAmtlicher Text

Kraftfahrlinienunternehmen, die eine verkehrspolitisch sinnvolle Anknüpfung an bestehende öffentliche Verkehre anbieten, können aus den Einnahmen gemäß § 21 jährlich im nachhinein eine durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegende Zuschußzahlung erhalten.