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ÖPNRV-G 1999 · Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

§ 25 ÖPNRV-G 1999

Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Finanzierung

In KraftAmtlicher Text

Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß § 24 Abs. 2 zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres aus dem Finanzausgleich.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-05-28