ÖPNRV-G 1999 · Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
§ 30 ÖPNRV-G 1999Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Finanzierung
Zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden sind die hiefür notwendigen Mittel durch diejenige Institution aufzubringen, die derartige Sondertarife wünscht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-05-28