ÖPNRV-G 1999 · Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
§ 33 ÖPNRV-G 1999
Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs Verkehrsanschlußabgabe
Die Abgabe ist sowohl von im Zeitpunkt der Ausschreibung bestehenden als auch von künftig zu errichtenden Betriebsansiedlungen zu erheben.