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KflG · Kraftfahrliniengesetz

§ 29 KflGWiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

In KraftAmtlicher Text

(1) Soll die Konzession für eine Kraftfahrlinie wiedererteilt werden, so ist in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen.

(2) Ebenso sind Ersatz- und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen mit öffentlicher Personenbeförderung in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot vor allem zu berücksichtigen. Die Rechte betroffener Kraftfahrlinienunternehmer nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b, c und e bleiben hiedurch unberührt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-05-28